Am ersten Oktober ist das neue Hochschulgesetz in Kraft getreten und damit auch die Abschaffung der Anwesenheitspflicht (siehe § 64 Prüfungsordnungen, Abs. 2a).

Das gilt allerdings nicht für alle Veranstaltungen. Bei Exkursionen, Sprachkursen, Praktika, praktischen Übungen oder vergleichbaren Lehrveranstaltungen kann weiterhin eine Anwesenheit von euch verlangt werden. Hierbei sind Veranstaltungen gemeint, „bei denen eine dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügende Beziehung zwischen dem konkreten Lernziel der konkreten Lehrveranstaltung auf der einen Seite und dem Erfordernis der Anwesenheit auf der anderen Seite typischerweise ohne jeden Zweifel vermutet werden kann und zugleich ein Anwesenheitserfordernis durchweg für jeden Durchschnittsbeobachter unmittelbar einsichtig und somit offensichtlich unabdingbar ist.“ (Quelle: Begründung zum Entwurf eines Hochschulzukunftsgesetzes).

Das bedeutet, dass eine Anwesenheit von euch verlangt werden kann, wenn ihr die Inhalte der Veranstaltungen nicht zu Hause oder in Gruppenarbeit nachholen, sondern nur in dieser Veranstaltung erlernen könnt.

Seminare

Viele Seminare und Vorlesungen fallen daher nicht unter diese Regelung und sind daher von der Anwesenheitspflicht befreit.

Oft wird eine Anwesenheitspflicht in Seminaren mit dem Lernziel der Einübung in den wissenschaftlichen Diskurs begründet. Doch unserer Gesetzgeber ist der Überzeugung, dass sich dieses Lernziel „auf vielfältige Weise und angesichts heutiger Medien nicht ausschließlich bei Anwesenheit vor Ort erreichen“ lässt (Quelle: Begründung zum Entwurf eines Hochschulzukunftsgesetzes). Ausgenommen sind jedoch Seminare mit weniger als 20-30 Studierenden*. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen vorhanden einen wissenschaftlichen Diskurs zu erlernen.

Zusammengefasst:

Anwesenheitspflichten können von euch in folgenden Fällen verlangt werden:

Exkursionen

Sprachkurse

Praktika

praktische Übungen

vergleichbaren Lehrveranstaltungen, wie Seminare, bei denen weniger als 20-30 Studierenden* teilnehmen.

Anwesenheitspflicht besteht nicht in:

Vorlesungen

Seminaren, an denen über 30 Studierende* teilnehmen.

* Richtwert vom Ministerium, die gesetzlich nicht festgehalten wurden

Falsche Informationen

Leider werden von eurer Studierendenvertretung, dem AStA (http://www.asta.uni-koeln.de/2014/10/16/informationen-zur-anwesenheitspflicht/) falsche Informationen verbreitet. Der AStA ist der Überzeugung, dass die Anwesenheitspflicht so lange gilt bis die Prüfungsordnungen geändert wurden.

Das ist FALSCH!

Die Regelungen zur Anwesenheit gelten seit dem 1.Oktober 2014 (§ 84 Inkrafttreten, Übergangsregelungen, Abs. 1).

Zum eurem Glück sind jedoch im Dezember wieder Wahlen an der Uni. Ihr könnt also in 2 Monaten selber entscheiden, ob ihr eine Studierendenvertretung wollt, die das Gesetz liest und eure Rechte einfordert oder ob ihr die bestehende Studierendenvertretung behalten wollt, die sich entweder mit Gesetzestexten nicht auseinandersetzt oder sie nicht versteht und sich daher auch nicht für eure Rechte einsetzen kann.

Ihr könnt entscheiden, ob ihr noch ein weiteres Jahr lang Anwesenheitslisten unterschreibt oder ob ihr mündig genug seid selber zu entscheiden, welche Veranstaltungen ihr besuchen wollt.

Link zum Hochschulzukunftsgesetz: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14567&menu=1&sg=0&keyword=hochschulzukunftsgesetz